Klassenvorschriften
Die Klassenvorschriften der „30-qm-Binnen-Rennkielklasse des Europäischen Seglerverbandes“ (später: Europadreißiger)
1. Bauart des Rumpfes: Die Boote müssen Kielyachten sein. Wulstkielyachten und Schwertyachten oder Doppelboote sind verboten. Die Yachten müssen aus Holz gebaut sein. Baumwollholz ist nicht erlaubt. Jedes dritte Spant darf aus Winkeleisen oder Winkel aus Leichtmetall bestehen. Am Mast darf ein weiteres Spant aus Winkeleisen oder Leichtmetall eingebaut werden.
2. Freihängende Ruder sind verboten.
3. Masten und Spieren: Hohle und gebaute Masten und Spieren sind erlaubt. Sie müssen innen und außen aus gleichem Holz sein. Gebogene Masten sind verboten, ebenso Bambus-Spieren.
Die Masten und Spieren müssen mit schwarzen Vermessungspunkten aus Farbe versehen sein, wie es im Vermessungsschein angegeben ist. Außerdem ist am Schnittpunkt des Vorsegellieks mit dem Deck ein schwarzer Vermessungsstreifen von 5cm Länge und 1 cm Breite anzubringen. Die Anbringung der Meßmarken ist Sache der Werft oder des Eigners der Yacht. Die Marken müssen zur Vermessung angebracht sein.
4. Besegelung: Es dürfen nur gaffellose Segel verwendet werden. Die Flächen des Großsegels und des Vorsegeldreiecks zusammen dürfen 30 m2 nicht überschreiten. Oberkante Großbaum darf nicht höher als 1 m über Deck liegen (siehe Vermessungsschein). Der Großbaum muß unverschiebbar am Mast angebracht sein. Es dürfen daher keine Gabeln oder Gleitvorrichtungen verwendet werden.
Die Takelungshöhe ist das Maß von Oberkante Deck in der Mittschiffsebene bis Oberkante Großsegel-Fallscheibe und darf bei einer bis zu 1/20 der Decksbreite am Mast zugelassenen Balkenbucht höchstens 11,50 m am Mast entlang gemessen betragen. Bei größerer Balkenbucht (Waldeck) wird der Unterschied auf die Takelungshöhe angerechnet.
Die Fläche des Vorsegeldreiecks wird für die Vermessung voll in Rechnung gestellt. Das Vorsegeldreick wird berechnet aus der am Mast entlang gemessenen Höhe I mal der Basis J dividiert durch 2 oder I + J/2.- Für die Berechnung sind die Schnittpunkte der Verlängerung des Vorlieks des Vorsegels mit Vorkante Mast und Deck maßgebend.
Das Schothorn des größten Vorsegels darf mittschiffs gehalten nicht über einen Punkt nach achtern hinausgehen, der 0,7 der vermessenen Baumlänge hinter Achterliekkante Mast liegt. Die Längen der Seitenlieken des Spinnakers dürfen nicht länger sein als das vermessene Maß I + Freibord neben dem Mast. Die größte Breite soll an der breitesten Stelle gemessen nicht mehr als J X 2,7 sein.
Der Spinnaker ist an beiden Schothörnern vom Vermesser zu stempeln. Der Spinnakerbaum darf höchstens die Länge von J-1/2 Mastdurchmesser haben. Im oberen Vermessungspunkt des Vorsegeldreiecks kann rechtwinkelig ein Beschlag zum Befestigen des Spiunnakerfall-Blocks angebracht sein, dessen Oberkante nicht über den Vermessungspunkt nach oben hinausgehen und dessen äußere Vorkante nicht mehr als 10 cm über Vorkante Mast ausladen darf.
Die Fläche des dreieckigen Großsegels wird berechnet aus der vermessenen Höhe „H“ mal der vermessenen Baumlänge „B“ dividiert durch 2 oder H x B/2. Die Höhe „H“ wird von Oberkante Großbaum bis Oberkannte Großsegel-Fallscheibe gemessen. Die Fläche der Achterliekrundung gehört nicht zur vermessenen Fläche. Der Großbaum darf höchsten 10 cm über die Innenkante des schwarzen Meßbandes mit dem äußeren Ende seiner Nock hinausgehen.
Die Anzahl der Latten ist auf vier begrenzt. Sie sollen das Achterliek des Großsegels in fünf möglichst gleiche Teile teilen. Die Länge der oberen und unteren Latte darf höchstens 0,6 m, die der beiden mittleren höchstens 0,9 m betragen.
Die Seitenlängen der Kopfhölzer für Großsegel dürfen 0,12 m, die der Kopfhölzer für Spinnaker 0,15 m nicht überschreiten.
5. Abmessungen: Die Länge über Alles darf nicht größer sein als 10,50 m. Die Länge beider Überhänge zusammen darf höchstens 0,7 der Länge in der Schwimmwasserlinie, aber nicht weniger als 2,50 m betragen. Die Länge in der Schwimmwasserlinie darf höchstens 4,2 mal der Breite in der Schwimmwasserlinie sein. Die Breite über Deck muß mindestens 1,08 mal der Breite in der Schwimmwasserlinie betragen. Der Tiefgang darf bei Verwendung von Blei für den Ballastkiel 1,30, bei Gußeisen 1,40 m nicht überschreiten. Der geringste Freibord muß mindestens 0,45 m betragen. Der Decksprung muß mindestens 0,6 % der Länge über Alles betragen.
Die größte Breite des Fußbodens muß mindestens 0,90 m, gemessen in einer Ebene 0,20 m unter der Konstruktionswasserlinie, betragen und darf nach den Enden in gleichmäßiger Kurve abnehmen. Bei Einbau eines Kajütaufbaus muß das Maß an der oben bezeichneten Stelle vorhanden sein, jedoch darf der Fußboden in der Kajüte tiefer gelegt werden.
Der Sitzraum darf zwischen 1,60 und 2,80 m lang sein. Die seitliche Eindeckung muß mindestens 0,30 m breit sein. Nur bei Verwendung eines festen Kajütaufbaus darf ein Vorluk eingebaut werden. In diesem Fall muß der offene Sitzraum mindestens 1,50 m lang sein.
Das Gewicht der vorscbriftsmäßig ausgerüsteten Yacht muß mindeestens 1700 kg betragen. Für seine Ermittlung ist dem Vermesser entweder ein amtlicher Wiegeschein oder die notwendigen Berechnungsunterlagen durch den Konstrukteur vorzulegn. Für den Ballastkiel ist ein amtlicher Wiegeschein in jedem Fall beizubringen.
Bei der Vermessung und während der Wettfahrt müssen folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord sein: 1 Anker von mindestens 15 kg Gewicht; 1 Ankertrosse von 30 m Länge und 50 mm Umfang; 1 Lenzpumpe; 1 Bootshaken; 3 Rettungsringe oder Schwimmkissen; 1 Riemen oder Paddel; 1 Baumschere oder stütze; 1 Großsegelpersenning und Vorsegelsäcke.
6. Besatzung: Höchstens 3, mindestens 2 Mann. Bezahlte Leute sind verboten.
7. Unterscheidungszeichen. Das Unterscheidungszeichen besteht aus einem kreisförmigen blauen Tuch von 60 cm Durchmesser, aus dem ein stilisiertes „E“ ausgeschnitten ist. Die Höhe des Buchstabens beträgt 45 cm, die Strichstärke 6 cm. Darunter stehen der Landesbuchstabe und die laufende Nummer der Eintragung nebeneinander. Die Form des „E“ ist von den Landesvertretungen der einzelnen Länder zu beziehen.
8. Bauausführung: Außenhaut, Eiche oder Mahagoni über 560 kg/m2, mindestens 14 mm dick. Bei Verwendung anderer Hölzer nach den Vorschriften des Germanischen Lloyd. Dicke des Decks: 14 mm. Dicke des Decks, wenn mit Segeltuch bezogen, 12 mm. Eingebogene Spanten aus Eiche, Esche oder Ulme mindestens 23X 18 mm, Spantentfernung von Mitte zu Mitte gemessen höchstens das 12fache der Außenhautdicke. Winkelspanten aus Eisen oder leichtmetall mindestens 25 X 25 X 3 mm. Kiel, Stzeven und Bodenwrangen aus Eiche. Decksbalken am Mast 2 Stück, am Hinterende der Plicht 1 Stück aus Eiche 60 X 35 in der Mitte, 35 X 35 mm am Balkweger, oder aus Eisen oder Leichtmetall von gleicher Festigkeit wie die hölzernen Balken.
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