Yachten im Detail



Lampen (1965)

Eine der größten Gefahren für den Sportsegler besteht darin, nachts von einem anderen, größeren Schiff gerammt zu werden. Die Beschädigungen der Yacht sind dann gewöhnlich so groß, daß sie sofort sinkt. Die Gefahr, daß Sportboote überfahren werden, ist nicht nur durch den immer mehr zunehmenden Verkehr auf See und in den Küstengewässern größer geworden, sondern vor allem auch dadurch, daß die modernen Handelsschiffe wesentlich schneller sind. Während Frachter früher durchweg etwa 9 Seemeilen in der Stunde liefen, haben sie heute eine Geschwindigkeit von 12, 14, 18 Knoten und mehr Fahrgastschiffe und Spezialfahrzeuge, etwa Schnellboote der Marine, sind noch wesentlich schneller Ein Schiff mit einer Geschwindigkeit von 16 Knoten legt in der Minute rund 500 m zurück. Um ein anderes Fahrzeug, dessen Licht 1 Seemeile (1852 m) weit leuchtet, zu erreichen, braucht der Dampfer vom Insichtkommen des Lichtes nicht einmal 4 Minuten. Leuchtet das Licht 2 Seemeilen weit, dann beträgt der Zeitabstand bis zu einem möglichen Zusammenstoß etwa VA Minuten. Zu berücksichtigen ist, daß das Sichtfeld eines Dampfers von der Brücke aus einen toten Winkel hat. Dieser Winkel ist besonders spitz (und damit die Wasserfläche, die vor dem Schiff von der Brücke aus nicht eingesehen werden kann, besonders groß), wenn die Brücke sich wie bei einem Tanker weit hinten befindet und auf dem Vorschiff kein besonderer Ausguckposten steht. Haben die Positionslichter der sich begegnenden Schiffe eine geringere Tragkraft oder werden sie aus irgendwelchen Gründen später erkannt, dann verringert sich die Zeit für ein Ausweichmanöver weiter Sie kann dann so knapp werden, daß eine vom Sportbootführer falsch getroffene Entscheidung nicht mehr zu berichtigen ist und tödlich wird, wie Unfälle der letzten Zeit zeigen. Der Führer einer Segelyacht geht rein gefühlsmäßig von der geringen Geschwindigkeit des eigenen Bootes von gewöhnlich 3 bis 6 Knoten aus und überlegt nicht, wie schnell ein entgegenkommendes Schiff, von dem er nur die Lichter sieht, heran sein kann.

Die Seestraßenordnung und die Seeschiffahrtstraßenordnung sowie die örtlichen Vorschriften für die verschiedenen Gewässer schreiben auch für Sportboote ihrer Größe entsprechend bestimmte Lampen vor, die Positionslaternen heißen, weil sie dem anderen Fahrzeug die Position des eigenen Schiffes anzeigen. Die für die jeweilige Bootsgröße vorgeschriebenen Lampen müssen nachts geführt werden. Es gehört unter anderem zu den Aufgaben der Wasserschutzpolizei, die richtige Lichterführung zu kontrollieren. Auf jeden Fall ist es vor Anschaffung von Positionslampen erforderlich, sich genau über die gültigen Bestimmungen für die bestimmte Sportbootgröße zu unterrichten, sich von einem anerkannten Fachmann beraten zu lassen und nur die amtlich zugelassenen Lampen zu kaufen, die zum Teil ein Prüfungszeugnis (das der Händler mitliefert) haben müssen.

Die Lichterführung ist besonders auf Segelbooten ein schwieriges Problem. Die bisherigen für Boote über 12,19 m Länge vorgeschriebenen Lampen sind reichlich schwer und groß. Elektrische Lampen sind etwas leichter als Petroleumlampen, haben aber natürlich den Nachteil, daß sie eine ausreichende Stromquelle verlangen. Laternen mit dioptrischen Linsen, die konzentriert in einer schmalen waagerechten Ebene leuchten, sind für Segelyachten ungeeignet, weil dann das Licht von einer überliegenden Yacht auf der einen Seite ins Wasser, auf der anderen in den Himmel strahlt (414). Das schwierigste Problem ist die Anbringung der Lampen. Sie dürfen nicht durch Segel verdeckt werden und müssen hoch genug angebracht sein. Für Segelfahrzeuge unter 12,19 m Länge ist, wenn sie keine Seitenlichter führen, eine Laterne mit rotem und grünem Sektor vorgeschrieben, die, wenn sie nicht fest angebracht werden kann, zum Zeigen angezündet bereitgehalten werden muß. Es ist besser und sicherer, die zweifarbige Laterne fest anzubringen.

Zusammenstöße zwischen Berufsfahrzeugen und Sportbooten beweisen immer wieder, daß die richtige Führung der vorgeschriebenen Lichter Sportbooten keine hundertprozentige Sicherheit gibt. Damit hölzerne Segelyachten auf dem Radarschirm größerer schneller Handelsschiffe sichtbar werden, rüstet man sie neuerdings mit einem Radarreflektor aus, der im Masttopp angebracht wird. Aber man kann sich ebenso wenig darauf verlassen, daß das eigene Boot auf dem Radarbild erkannt wird, wie darauf, daß auf dem fremden Schiff die eigenen Lichter rechtzeitig bemerkt 'werden, besonders wenn die Sicht schlecht ist. Daher ist die beste Sicherheit für den Sportsegler, wenn er selbst gut Ausguck hält und in stark von Handelsschiffen befahrenen Küstengewässern die Einlaufkurse der Berufsschiffahrt möglichst meidet. Für die Kieler Förde gibt es eine besondere Karte für Sportsegler, die diese Kurse zeigt. Außerdem sollte ein starker Stabscheinwerfer oder eine Signallampe an Bord bereit sein, um notfalls ein sich nahendes Schiff anstrahlen und das eigene Segel beleuchten zu können.


1 - Positionslaternen mit dioptrischen Linsen sind für Segelyachten ungeeignet, weil sie das Licht auf eine schmale waagerechte Ebene konzentrieren. Wenn die Yacht überliegt, strahlt das Licht entweder nach unten ins Wasser oder nach oben in den Himmel. Es kommen daher nur prismatische Linsen in Frage.


2 - Elektrisches „Dampferlicht" am Mast eines Seekreuzers. Darunter die Schiene für den Schlitten des Spinnakerbeschlages. Wenn Segelyachten mit Hilfsmotor fahren, gelten sie als maschinengetriebene Fahrzeuge und müssen außer den grünen und roten Seitenlichtern ein mindestens 2,75 m über Deck angebrachtes weißes Dampferlicht von mindestens 3 Seemeilen Tragweite führen.


3 - Zweifarbige Positionslaterne mit prismatischer Linse am Bugkorb der Seereling fest angebracht auf einem Seekreuzer unter 12,19 m Länge. Wichtig sind bei elektrischen Lampen Kabel und wasserdichte Anschlüsse.


4 - Elektrische Positionslampen am Bugkorb eines Seekreuzers. Die Lichter können bei dieser Anbringung nicht durch Segel verdeckt werden. Auf Booten unter 12,19 m Länge muß die Tragweite der Seitenlichter mindestens 1 Seemeile, auf Yachten unter 19,80 m Länge mindestens 2 Seemeilen betragen.


5 - Elektrische Hecklaterne am Heck eines Seekreuzers. Die Tragweite der Hecklaternen soll mindestens 2 Seemeilen betragen.


6 - Zweifarbige elektrische Positionslampe am Bugkorb eines Seekreuzers unter 12,19 m Länge. Das Querbrett, an dem die Laterne befestigt ist, schirmt sie nach den Seiten ab, so daß sie nicht über den vorgeschriebenen Sektor hinaus gesehen werden kann.


7 - Auf dem Kajütdach eines Seekreuzers mit Laternenbrettern zur Abschirmung angebrachte Seitenlampen ohne Linsen. Die Laternen können durch die Fock verdeckt werden, die nachts, wenn die Lichter brennen, weggenommen werden muß.


8 - Befestigung der Positionslaternen mit einem Laternenbrett. Die Petroleumlampen sitzen zwar höher als bei 420, können aber ebenfalls nach vorn durch Vorsegel verdeckt werden.


9 - Anbringung einer elektrischen Hecklaterne auf einem 12-m-Motorsegler. Sie ist an einem Querholm befestigt, an dem auch der Fußblock für die Besanschot festgemacht ist, und zwar an einem Korb, der gleichzeitig die Lampe schützt.


10 - Grüne Steuerbord-Seitenlaterne auf demselben 12-m-Motorsegler. Die am Bugkorb angebrachte elektrische Lampe ist durch einen Winkel aus Zinkblech abgeschirmt.


11 - Elektrische Hecklaterne mit prismatischer Linse am Heck eines größeren Seekreuzers.


12 - Elektrische Steuerbord-Seitenlampe auf einem Seekreuzer am Bugkorb angebracht und durch ein kleines hölzernes Laternenbrett abgeschirmt, damit es nicht über den vorgeschriebenen Sektor hinaus gesehen werden kann.

Autor: G. Grell



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